Das Hotelportal HRS hat sich zum Ziel gesetzt, stets die günstigsten Preise für Hotels anzubieten. Zu diesem Zweck bedient es sich in seinen Verträgen mit den Hotels einer Klausel, nach welcher die Hotels verpflichtet sind, dem Online-Portal immer mindestens die gleich günstigen Preise wie im Eigenvertrieb oder gegenüber anderen Hotelportalen anzubieten. Auch darf HRS aufgrund dieser Klausel bezüglich der Zimmerverfügbarkeit und der Buchungs- bzw. Stornierungsregeln nicht schlechter gestellt werden als auf anderen Vertriebswegen der Hotels.
Das OLG Düsseldorf hat dem Hotelportal die Verwendung dieser Klausel nun untersagt. Denn durch diese Klausel werden die Hotels daran gehindert, gegenüber anderen Anbietern oder im Eigenvertrieb ihre Preise und Buchungskonditionen frei zu gestalten, was als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu werten ist. Daneben werden andere Hotelportale in ihrer Arbeit behindert, zumal ihnen etwa der Anreiz fehlt, über die Forderung geringerer Provisionen von den Hotels bessere Zimmerpreise aushandeln und anbieten zu können.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG D VI Kart. 1 14 vom 09.01.2015