Hintergrund: Zur Vermeidung unbilliger Härten sieht das Niedersächsische Krankenhausgesetz die Zahlung von Ausgleichsleistungen vor. Ziel der gewünschten Klinikschließungen ist die Reduzierung überschüssiger Kapazitäten, weshalb die Ausgleichszahlungen als Steuerungsinstrument zu werten sind.
Vor diesem Hintergrund begehrte auch der Insolvenzverwalter eines insolventen Krankenhauses die Gewährung entsprechender Ausgleichsleistungen, scheiterte mit dieser Forderung jedoch vor Gericht.
Muss ein Krankenhaus ohnehin insolvenzbedingt schließen, kann das Ziel einer Bettenreduzierung durch das Steuerungselement der Ausgleichszahlungen nicht mehr erreicht werden. Würde man die Ausgleichszahlungen auch in diesem Fall gewähren, würde das betriebliche Risiko einer Insolvenz von den Gläubigern und Klinikträgern auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Vor diesem Hintergrund war dem Anliegen des Insolvenzverwalters nicht zu folgen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil OVG NI 13 LC 107 14 vom 11.02.2015