Das gilt insbesondere bei einem Kartellverfahren, das mit einer Verpflichtungszusage geendet hat.
In der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass, auch wenn außerhalb eines Verwaltungsverfahrens kein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht besteht, dennoch ein berechtigtes Interesse vorliegen kann, in verwaltungsbehördliche Akten und Unterlagen Einsicht zu nehmen. Ob unter diesen Voraussetzungen eine Akteneinsicht zu gewähren ist, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.