Das VG Koblenz kam zu der Überzeugung, dass die für Fundsachen geltende Vorschriften grundsätzlich auch auf gefundene Tiere anwendbar sind. Im vorliegenden Fall muss daher die Verbandsgemeinde als Trägerin der Fundbehörde einer Tierarztpraxis die Behandlungskosten für drei dort abgegebene und behandelte Katzen erstatten. Anders läge der Fall, wenn es sich bei den Katzen um herrenlose Wildlinge gehandelt hätte.
Normen: § 960 Abs. 3 BGB