Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass der Kläger des vorliegenden Falls nicht von seinem Nachbar verlangen kann, dass dieser seine Hecke zwischen Oktober und Februar vorsorglich so weit kürzt, dass diese während der Wachstumsperiode die zulässige Maximalhöhe nicht überschreiten kann. Nach Auffassung des Gerichts könne eine solche Verpflichtung schon allein deswegen nicht bestehen, weil das zukünftige Pflanzenwachstum in den Frühlings- und Sommermonaten kaum vorhersehbar sei. Dadurch bliebe es stets unklar, um wie viel der Nachbar seine Hecke kürzen müsste. Eine solche Verpflichtung wäre daher schon gar nicht erst vollstreckbar.