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Unterschiedliche Behandlung wegen Religion nur in Extremfällen zu rechtfertigen

Um ein diskriminierendes Verhalten des Arbeitgebers bei der Entscheidung über die Einstellung eines Mitarbeiters kann es sich auch handeln, wenn der Arbeitgeber danach entscheidet, welcher Konfession der Bewerber angehört.

Dies gilt auch für Religionsgemeinschaften und den ihnen zugeordneten Einrichtungen. Das BAG hat dem EuGH jedoch die Vorlagefrage gestellt, ob Kirchengemeinden selber darüber entscheiden können, welcher Konfession ein potentieller Arbeitnehmer angehören muss. Entscheidend ist dabei, ob eine Kirchengemeinde selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers in Anbetracht seiner Tätigkeit und der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche Rolle für die Einstellungsentscheidung spielen darf und das Kriterium der Religionszugehörigkeit eine wesentliche Anforderung darstellen darf.

Weiter wird zu beantworten sein, ob in dem Fall, dass die Religionszugehörigkeit keine entscheidende Rolle bei der Einstellungsentscheidung spielen darf, das Selbstbestimmungsrecht bestimmter Religionsgemeinschaften dadurch eingeschränkt werden darf, dass bestimmte Vorschriften, die die Berücksichtigung der Religionszugehörigkeit erlauben, unangewendet bleiben müssen.

Weiter ist sodann auch zu entscheiden, wie die zu besetzende Tätigkeit und die Umstände ihrer Ausübung ausgestaltet sein müssen, um eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darzustellen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 501 14 vom 25.10.2018
Normen: AGG §§ 3, 9
[bns]
 

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