In den entschiedenen Fall traf sich eine Arbeitnehmerin jeden Morgen vor einem Parkhaus mit einer Kollegin. Dies tat sie schon seit Jahren und begründete ihr Handeln mit Sicherheitsaspekten, mithin wollte sie insbesondere in der Winterzeit nicht alleine den Weg vom Parkhaus zur Arbeitsstätte zurücklegen und alleine im Dunkeln rund um das Parkhaus gehen. Zudem hatte die Kollegin, die auch Geschäftsführerin des Geschäfts war (in dem entschiedenen Fall ein Juweliergeschäft in Osnabrück) auch immer den Schlüssel dabei, um das Geschäft gemeinsam mit der Kollegin aufzuschließen. Eines Morgens stürzte die Klägerin mit ihrem Fahrrad und brach sich das Wadenbein. Das Gericht sah ihren Unfall als Arbeitsunfall an.
Entscheidend war dabei, dass die Klägerin den Umweg zu dem Treffpunkt mit ihrer Kollegin aus Sicherheitsgründen zurücklegte und dies auch schon seit Jahren tat.