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Arbeitgeber kann nicht aufgrund der Kündigung des Arneitnehmers mit kürzerer Frist klündigen

Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers mit einer längeren Auslauffrist kann nicht in eine arbeitgeberseitige Kündigung mit einer kürzeren Auslauffrist ? ?umgedeutet? werden.


In dem entschiedenen Fall erklärte der Kläger seinem Arbeitgeber seine Absicht, sich nach einer längeren Kur einen neuen Job zu suchen. Er kündigte mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin seinerseits mit Schreiben vom 31.01.2019 zum 28.02.2019 wegen dem in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen die arbeitgeberseitige Kündigung und obsiegte.

Das Gericht sah keine rechtfertigenden Gründe für die Kündigung. Insbesondere war die Arbeitgeberkündigung nicht durch den Abkehrwillen des Klägers begründet. Ein Abkehrwille kann nur dann unter Umständen eine Arbeitgeberkündigung rechtfertigen, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat.
 
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil ArbG Siegburg 3 Ca 500 19 vom 17.07.2019
[bns]
 

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