Dies gilt auch für die Belehrung über möglicherweise verfallenden Urlaub bei einem dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer.
Ein Arbeitgeber muss sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten auf einen ?konkret? bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen und den Anforderungen an eine ?völlige Transparenz? genügen. Er könne seine Mitwirkungsobliegenheiten regelmäßig zum Beispiel dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffordern, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann.
Ist der Arbeitnehmer jedoch dauerhaft erkrankt, so besteht diese Pflicht erst wieder nach Wiedergenesung bezogen auf die konkreten Ansprüche des Arbeitnehmers.
Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 676/19, Urteil LAG Hamm 5 Sa 676 19 vom 24.07.2019