Für alle Sachgründe ist kennzeichnend und erforderlich, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung besteht. Dabei beschränken sich die aufgezählten Sachgründe nicht auf Fallgestaltungen, in denen ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht. Erforderlich ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Tatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse.
Ein ruhendes Arbeitsverhältnis eines Geschäftsführers mit der Muttergesellschaft kann ebenfalls zeitlich befristet oder unter eine auflösenden Bedingung geschlossen werden.