Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber umständlich aufklärt, wer den Streit begonnen hat.
Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Eine Klärung der Ursache ist jedoch nicht erforderlich, wenn diese nicht ohne Weiteres möglich ist und zur Lösung der Angelegenheit nicht mehr beiträgt.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil LAG MV 5 Sa 233 18 vom 30.07.2019