Wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, während der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist, so handelt es sich um ein Dienstverhältnis. Da die Entgeltlichkeit der Dienstleistung ?für den Dienstvertrag wesentlich? ist, ist der Dienstvertrag ein gegenseitiger Austauschvertrag.
Ist der Wille der vertragsschließenden Parteien nicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtet, handelt es sich bei dem entgegen dem erklärten Willen gleichwohl als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag um ein Scheingeschäft.