Für eine höhere Betreuervergütung aufgrund einer qualifizierten Ausbildung kann die Vergleichbarkeit einer Ausbildung bei einer Fachakademie mit einer Hochschulausbildung bereits am geringen zeitlichen Umfang scheitern.
In dem entschiedenen Fall, ging es um eine Ausbildung zu einen Rechtsfachwirt. Die Ausbildung wurde mit einem zeitlichen Aufwand von 640 Stunden zu 860 Stunden absolviert. Dies erachtete der BGH als zu gering.