In dem entschiedenen Fall hat der Mitarbeiter einer Bank und gleichzeitiger Kläger im Kündigungsschutzverfahren elementare Schlüssigkeitsprüfungen im Hinblick auf das Eigenkapital und die Bonität der Kunden unterlassen und Immobilienkredite bewilligt, die er nicht hätte bewilligen dürfen.
Das Gericht entschied, dass eine außerordentliche Kündigung unwirksam war, da ähnliche Fehler auch auf Vorstandsebene getätigt wurden und der Kläger 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet hat. Als milderes Mittel hätte eine ordentliche Kündigung ausgereicht, die aber tarifvertraglich ausgeschlossen war.